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NeuFöG bei Betriebsübertragung: Welche Gebühren entfallen
NeuFöG bei Betriebsübertragung: Welche Gebühren entfallen, wer das Formular NeuFö 3 braucht, Grunderwerbsteuer bis 75.000 €, Ablauf und Fallen.
- Autor
- Redaktion unlistd
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- unlistd-Partnerkreis
- Zuletzt aktualisiert:
- 7 Min. Lesezeit
Inhalt
- Was bei einer Betriebsübertragung entfällt
- Wer die Befreiung bekommt
- Ablauf in fünf Schritten
- Fallgruppen: Wann liegt eine begünstigte Betriebsübertragung vor?
- Typische Fehler
- Folgepflichten nach der Übernahme
- Rechenbeispiel: Wie viel bringt das NeuFöG?
- Was Verkäufer wissen sollten
- Abgrenzung zu anderen Begünstigungen
- Wie unlistd hilft
Wer einen bestehenden Betrieb übernimmt, zahlt neben dem Kaufpreis eine Reihe von Gebühren und Abgaben: für Eintragungen ins Firmenbuch, für Eingaben bei Behörden, für Kfz-Zulassungen und, wenn eine Liegenschaft dabei ist, Grunderwerbsteuer. Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) befreit Übernehmer unter bestimmten Voraussetzungen von einem Teil davon.
Die Beträge sind selten hoch, die Formalitäten aber streng: Wer das Formular nicht rechtzeitig vorlegt, verliert die Begünstigung endgültig. Hier lesen Sie, was entfällt, wer anspruchsberechtigt ist und wie der Ablauf aussieht.
Was bei einer Betriebsübertragung entfällt
Das NeuFöG unterscheidet zwischen Neugründung und Betriebsübertragung. Für die Übertragung gilt laut WKO:
| Gebühr oder Abgabe | Neugründung | Betriebsübertragung |
|---|---|---|
| Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die unmittelbar durch den Vorgang anfallen | entfällt | entfällt |
| Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch | entfällt | entfällt |
| Grunderwerbsteuer | bei Einbringung von Grundstücken gegen Gesellschaftsrechte | nicht erhoben, soweit der maßgebliche Wert 75.000 € nicht übersteigt |
| Gerichtsgebühren für Grundbuch-Eintragungen | bei Einbringung gegen Gesellschaftsrechte | nicht genannt |
| Kfz-Zulassung (Um- und Neuzulassung) | – | entfällt, wenn Fahrzeuge wesentliche Betriebsgrundlage sind (z. B. Taxi, Bus, Güterbeförderung, Mietwagen) |
| Bestimmte Lohnabgaben für neue Mitarbeiter | teilweise befreit | keine Befreiung |
Die Gewerbeanmeldung selbst ist seit der Gewerberechtsnovelle 2017 ohnehin gebührenfrei, unabhängig vom NeuFöG (WKO).
Grunderwerbsteuer: 75.000 € pro Betrieb
Der Betrag von 75.000 € ist laut Finanzverwaltung ein betriebsbezogener Freibetrag, unabhängig davon, wie viele Grundstücke übertragen werden. Übersteigt der maßgebliche Wert 75.000 €, wird für den übersteigenden Teil Grunderwerbsteuer vorgeschrieben (BMF Findok).
Nicht verwechseln sollten Sie das mit einem anderen Freibetrag: Bei unentgeltlicher (oder anteilig bei teilentgeltlicher) Übertragung eines Betriebs an eine natürliche Person kennt das Grunderwerbsteuergesetz einen eigenen Freibetrag von bis zu 900.000 €, wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist; beim regulären Verkauf greift er nicht (WK Wien). Welche Regel im Einzelfall günstiger ist, klärt Ihr Steuerberater.
Wer die Befreiung bekommt
Eine Betriebsübertragung im Sinne des NeuFöG liegt vor, wenn sich die Person ändert, die einen bestehenden Betrieb oder Teilbetrieb beherrscht, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Dazu kommen drei Voraussetzungen.
- Wechsel des beherrschenden Inhabers. Es muss ein echter Inhaberwechsel stattfinden. Bei Gesellschaften kommt es darauf an, wer die Betriebsführung beherrscht.
- Keine vergleichbare Vortätigkeit. Die übernehmende Person darf sich in den letzten fünf Jahren nicht in vergleichbarer Art selbstständig betrieblich betätigt haben, weder in Österreich noch im Ausland (WKO).
- Formular und Beratung. Das amtliche Formular NeuFö 3 muss vorliegen, mit Bestätigung, dass Sie sich bei der gesetzlichen Berufsvertretung beraten haben, für gewerbliche Tätigkeiten also bei der Wirtschaftskammer.
Für viele Nachfolger aus der Familie oder dem Betrieb, die bisher angestellt waren, sind die Voraussetzungen erfüllt. Wer bereits einen eigenen Betrieb führt und einen weiteren zukauft, fällt dagegen meist heraus.
Ablauf in fünf Schritten
| Schritt | Was Sie tun | Wann |
|---|---|---|
| 1 | Beratungsgespräch beim Gründerservice der Wirtschaftskammer (persönlich, telefonisch oder elektronisch) | vor dem ersten gebührenpflichtigen Schritt |
| 2 | Formular NeuFö 3 ausfüllen und Beratung bestätigen lassen | gleich danach |
| 3 | Formular elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) mit ID Austria oder in Papierform bereithalten | vor Firmenbuch-, Behörden- und Grundbuchschritten |
| 4 | Formular bei jeder Stelle vorlegen, deren Gebühr entfallen soll: Firmenbuchgericht, Finanzamt (Grunderwerbsteuer), Zulassungsstelle | mit der jeweiligen Eingabe |
| 5 | Unterlagen aufbewahren, Folgepflichten beachten | nach der Übernahme |
Die Finanzverwaltung ist bei der Form streng. In Entscheidungen wurde die Befreiung versagt, weil das Formular nur in Kopie oder erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt wurde (BMF Findok). Eine Nachreichung oder Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren ist laut WKO grundsätzlich nicht möglich.
Fallgruppen: Wann liegt eine begünstigte Betriebsübertragung vor?
Ob das NeuFöG greift, hängt oft an Details. Die Übersicht zeigt typische Konstellationen; im Zweifel klärt das Gründerservice der Wirtschaftskammer oder Ihr Steuerberater den Einzelfall.
| Konstellation | Begünstigung möglich? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Tochter übernimmt den Betrieb der Eltern (Schenkung) | in der Regel ja | Tochter war bisher nicht vergleichbar selbstständig tätig |
| Langjähriger Mitarbeiter kauft den Betrieb | in der Regel ja | keine eigene vergleichbare Selbstständigkeit in den letzten fünf Jahren |
| Externer Käufer erwirbt die Mehrheit an einer GmbH | möglich | Wechsel der Person, die den Betrieb beherrscht; Vortätigkeit des Käufers |
| Unternehmer mit eigenem Betrieb kauft einen zweiten Betrieb derselben Branche | meist nein | vergleichbare selbstständige Vortätigkeit liegt vor |
| Inhaber bringt seinen Betrieb in eine eigene GmbH ein | nein, keine Übertragung im Sinne des NeuFöG | die beherrschende Person ändert sich nicht |
| Erwerb einer Minderheitsbeteiligung ohne beherrschenden Einfluss | meist nein | kein Wechsel der beherrschenden Person |
| Ehepartner übernimmt nach Pensionsantritt | in der Regel ja | eigene Vortätigkeit des übernehmenden Partners |
Zum Begriff „vergleichbar“: Wer bisher als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen GmbH in derselben Branche tätig war, kann bereits als vergleichbar selbstständig gelten. Eine reine Angestelltentätigkeit, auch in leitender Funktion, schadet dagegen in der Regel nicht.
Typische Fehler
- Firmenbuchanmeldung vor der NeuFöG-Beratung. Dann ist die Gebühr bereits angefallen und wird nicht erstattet.
- Formular nur in Kopie. Die Finanzverwaltung hat Befreiungen versagt, weil das Original fehlte. Bei elektronischer Einreichung über das USP auf vollständige Übermittlung achten.
- Grunderwerbsteuer vergessen. Bei Liegenschaften muss das Formular auch dem Finanzamt bzw. dem Parteienvertreter, der die Selbstberechnung durchführt, vorliegen.
- Weiterveräußerung zu früh geplant. Ein Verkauf oder eine Umstrukturierung kurz nach der Übernahme kann zur Nachforderung führen.
Folgepflichten nach der Übernahme
Die Befreiung ist an die Fortführung geknüpft. Wird der übernommene Betrieb innerhalb von etwa fünf Jahren wieder übertragen, aufgegeben oder nicht mehr betrieblich genutzt, kann die Begünstigung nachträglich wegfallen und die Abgaben werden nachgefordert (selbststaendig-machen.at). Planen Sie eine Weiterveräußerung oder Umstrukturierung, etwa die Einbringung in eine GmbH, sprechen Sie vorher mit Ihrem Steuerberater.
Rechenbeispiel: Wie viel bringt das NeuFöG?
Eine Tischlermeisterin übernimmt per Asset Deal den Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers in Wien-Floridsdorf. Zum Betrieb gehört eine Werkstattliegenschaft, für die im Kaufvertrag 400.000 € angesetzt sind. Sie war bisher nie selbstständig.
| Position | Ohne NeuFöG | Mit NeuFöG |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer (3,5 % von 400.000 €) | 14.000 € | 11.375 € (3,5 % von 325.000 €) |
| Firmenbuch-Eintragungsgebühren | fällig | entfallen |
| Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben | fällig | entfallen |
| Ersparnis Grunderwerbsteuer | – | 2.625 € |
Der Steuersatz von 3,5 % ergibt sich aus § 7 GrEStG. Die Grundbuch-Eintragungsgebühr fällt in diesem Fall weiterhin an. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht; die Bemessungsgrundlage kann bei Betriebsübertragungen abweichen.
Die Ersparnis ist überschaubar, kostet aber nur ein Beratungsgespräch und ein Formular. Größere Hebel bei der Finanzierung einer Übernahme sind Bankhaftungen, Verkäuferdarlehen und der Zuschuss der WK Wien, beschrieben im Beitrag Betriebsübernahme finanzieren.
Was Verkäufer wissen sollten
Das NeuFöG begünstigt den Übernehmer. Für Verkäufer ist es trotzdem relevant:
- Kosten werden oft geteilt. Im Kaufvertrag wird geregelt, wer Gebühren und Grunderwerbsteuer trägt. Ein Übernehmer, der Gebühren spart, hat mehr Spielraum beim Preis.
- Zeitplan. Das Formular muss vor dem Notariatsakt beziehungsweise vor der Firmenbucheingabe vorliegen. Planen Sie die Beratung beim Gründerservice in den Zeitplan ein.
- Struktur. Ob Share Deal oder Asset Deal hat Folgen für Grunderwerbsteuer, Haftung und Ihre Einkommensteuer. Mehr dazu unter Share Deal oder Asset Deal.
Für den Verkäufer selbst sind andere Begünstigungen relevant, etwa Freibetrag, Dreijahresverteilung oder Hälftesteuersatz, die Sie mit dem Steuerrechner vergleichen können.
Abgrenzung zu anderen Begünstigungen
Das NeuFöG wird oft mit anderen Erleichterungen verwechselt. Für Übernehmer in Wien kommen zusätzlich der Betriebsübernahme-Zuschuss der WK Wien (8 % des Nettokaufpreises, höchstens 10.000 €, sofern Budget verfügbar), Haftungen von aws oder WKBG sowie der ERP-Kredit infrage. Für Verkäufer gelten eigene steuerliche Regeln beim Veräußerungsgewinn. Die Begünstigungen schließen einander nicht aus, haben aber unterschiedliche Fristen: Das NeuFöG-Formular muss vor dem ersten gebührenpflichtigen Schritt vorliegen, aws-Anträge vor Projektbeginn, der WK-Wien-Zuschuss bis sechs Monate nach dem Übernahmestichtag.
Wie unlistd hilft
Bei unlistd stimmen wir den Zeitplan einer Übergabe mit Notar, Steuerberater und Bank aus unserem Partnerkreis ab, damit Formalitäten wie NeuFö 3 rechtzeitig erledigt sind. Die Beratung nach NeuFöG selbst erfolgt bei der Wirtschaftskammer.
Häufige Fragen
Gilt das NeuFöG auch, wenn ich GmbH-Anteile kaufe?
Das NeuFöG stellt auf den Wechsel der Person ab, die den Betrieb beherrscht. Bei einer Gesellschaft kann daher auch der Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eine Betriebsübertragung sein. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, sollten Sie vor dem Notariatsakt mit Ihrem Steuerberater oder dem Gründerservice klären.
Gilt die Befreiung auch bei einer Übergabe in der Familie?
Ja, die Betriebsübertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, also auch als Schenkung an Kinder. Entscheidend ist, dass die übernehmende Person sich in den letzten fünf Jahren nicht vergleichbar selbstständig betätigt hat und das Formular rechtzeitig vorliegt.
Kann ich das Formular NeuFö 3 nachreichen?
In der Regel nicht. Die Befreiung setzt voraus, dass das Formular bei der jeweiligen Behörde vorliegt, wenn die Gebühr oder Abgabe anfällt. Eine spätere Vorlage, etwa erst im Rechtsmittelverfahren, ändert laut Entscheidungen der Finanzverwaltung nichts mehr; bereits bezahlte Gebühren werden grundsätzlich nicht erstattet.
Entfallen bei einer Betriebsübertragung auch die Lohnnebenkosten?
Nein. Die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben für neu eingestellte Mitarbeiter gilt laut WKO nur bei Neugründungen, nicht bei Betriebsübertragungen.
Wie viel spare ich durch das NeuFöG?
Bei kleinen Übernahmen ohne Liegenschaft sind es meist nur einige hundert Euro an Gebühren. Relevant wird es, wenn Grundstücke mitübertragen werden: Für die ersten 75.000 € des maßgeblichen Werts wird keine Grunderwerbsteuer erhoben, bei 3,5 % Steuersatz sind das bis zu 2.625 €.
Quellen
- 01WKO – Gebührenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
- 02BMF Findok – Grunderwerbsteuer und NeuFöG bei Betriebsübertragung (Freibetrag 75.000 €)
- 03BMF Findok – Entscheidung zum Erfordernis des Formulars NeuFö 3
- 04WK Wien – Nachfolge aus steuerrechtlicher Sicht (Überblick)
- 05JUSLINE – § 7 GrEStG (Steuersatz)
- 06selbststaendig-machen.at – Betriebsübernahme: Ablauf und NeuFöG
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung auf Basis der genannten Quellen (Stand 26. Oktober 2026). Für Ihre konkrete Situation stimmen wir die Details gerne mit unserem Partnerkreis aus Steuerberatung, Recht und M&A ab.
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