Steuern
Share Deal oder Asset Deal? Vergleich für Verkäufer und Käufer
Share Deal oder Asset Deal in Österreich? Steuern, Haftung, Verträge und Aufwand für Verkäufer und Käufer im Vergleich, mit Tabelle und Rechenbeispiel.
- Autor
- Redaktion unlistd
- Geprüft:
- unlistd-Partnerkreis
- Zuletzt aktualisiert:
- 6 Min. Lesezeit
Inhalt
Ob Sie Ihr Unternehmen per Share Deal (Verkauf der Anteile) oder per Asset Deal (Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter) übergeben, entscheidet über Steuer, Haftung und Aufwand, oft um sechsstellige Beträge. Als Faustregel gilt in Österreich: Verkäufer bevorzugen meist den Share Deal, Käufer den Asset Deal, weil der Käufer nur beim Asset Deal den Firmenwert über 15 Jahre abschreiben kann (WK Wien).
Die Struktur ist Teil des Preises. Wer weiß, was dem Käufer der Asset Deal steuerlich bringt, kann diesen Vorteil einpreisen oder gezielt auf dem Share Deal bestehen.
Die Begriffe in einem Satz
- Share Deal: Der Käufer erwirbt die Gesellschaftsanteile (z. B. an einer GmbH). Die Gesellschaft bleibt Eigentümerin aller Vermögenswerte, Verträge und Verbindlichkeiten.
- Asset Deal: Der Käufer erwirbt einzelne Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Lager, Kundenstock, Marke und Verträge. Jedes wird einzeln übertragen.
Ein Einzelunternehmen kann nur per Asset Deal verkauft werden, weil es keine Anteile gibt. Bei einer GmbH sind beide Wege möglich: Der Gesellschafter verkauft die Anteile (Share Deal), oder die GmbH verkauft ihren Betrieb (Asset Deal).
Der große Vergleich
| Kriterium | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Gesellschaftsanteile | Einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge, Kundenstock |
| Typische Rechtsform | GmbH, auch KG/OG-Anteile | Einzelunternehmen; GmbH verkauft ihren Betrieb |
| Form | Notariatsakt zwingend bei GmbH (§ 76 GmbHG) | Grundsätzlich formfrei; Grundstücke: beglaubigte Unterschriften fürs Grundbuch |
| Steuer Verkäufer (natürliche Person) | 27,5 % auf den Gewinn aus Anteilen im Privatvermögen | Einkommensteuertarif bis 50 % (über 1 Mio. € 55 %), mit Freibetrag, Dreijahresverteilung oder Hälftesteuersatz |
| Steuer Verkäufer (GmbH verkauft Betrieb) | – | 23 % Körperschaftsteuer in der GmbH, bei Ausschüttung zusätzlich 27,5 % KESt |
| Firmenwert-Abschreibung Käufer | Grundsätzlich nein | Ja, über 15 Jahre (WK Wien) |
| Neubewertung der Wirtschaftsgüter | Nein, Buchwerte bleiben | Ja, höhere Abschreibungsbasis |
| Umsatzsteuer | Anteilsverkauf in der Regel unecht befreit | Grundsätzlich umsatzsteuerbar, einzelne Güter nach eigenen Regeln |
| Grunderwerbsteuer | 0,5 % vom Grundstückswert, wenn ≥ 95 % der Anteile vereinigt werden (§ 7 GrEStG) | Regulär auf übertragene Grundstücke; der Betriebsfreibetrag bis 900.000 € gilt nur für den unentgeltlichen Teil einer Übergabe (Forvis Mazars) |
| Verträge (Kunden, Lieferanten, Miete) | Bleiben bestehen; Change-of-Control-Klauseln prüfen | Gehen nach § 38 UGB über; Vertragspartner können binnen 3 Monaten widersprechen (§ 38 UGB) |
| Mitarbeiter | Keine Änderung, Arbeitgeber bleibt gleich | Übergang nach AVRAG mit allen Rechten |
| Haftung für Altlasten | Bleiben in der Gesellschaft; Käufer trägt sie wirtschaftlich mit | Erwerberhaftung u. a. nach § 38 UGB, § 1409 ABGB und § 14 BAO möglich, aber besser abgrenzbar |
| Genehmigungen, Gewerbe | Bleiben bei der Gesellschaft | Müssen teils neu beantragt werden |
| Aufwand | Geringer: ein Vertrag, ein Notariatsakt | Höher: Einzelübertragung, Zustimmungen, Inventarliste |
| Wer bevorzugt es? | Meist der Verkäufer | Meist der Käufer |
Stand Oktober 2026. Vereinfachte Darstellung, die konkrete Struktur gehört in die Hände Ihrer Steuer- und Rechtsberatung.
Die Sicht des Verkäufers
Share Deal: Für Gesellschafter einer GmbH meist die einfachste und steuerlich klarste Lösung. 27,5 % auf den Gewinn, ein Notariatsakt, die Firma läuft unverändert weiter. Altlasten bleiben in der Gesellschaft, daher verlangt der Käufer Garantien und eventuell einen Kaufpreiseinbehalt. Mehr dazu: GmbH-Anteile verkaufen.
Asset Deal aus der GmbH: Verkauft die GmbH ihren Betrieb, zahlt sie 23 % Körperschaftsteuer auf den Gewinn. Schütten Sie den Erlös aus, kommen 27,5 % KESt auf den Rest dazu, in Summe rund 44,2 %. Deshalb bevorzugen Verkäufer einer GmbH meist den Share Deal.
Asset Deal beim Einzelunternehmen: Hier gibt es keine Wahl. Dafür stehen die Begünstigungen des EStG zur Verfügung: Freibetrag von 7.300 €, Dreijahresverteilung oder ab 60 der Hälftesteuersatz, der die effektive Belastung deutlich senken kann (§ 37 EStG).
Die Sicht des Käufers
Asset Deal: Der Käufer kann den bezahlten Firmenwert über 15 Jahre abschreiben und die übrigen Wirtschaftsgüter zu Verkehrswerten ansetzen. Das senkt seine Steuerlast über Jahre und verbessert die Finanzierbarkeit. Außerdem kann er sich die Vermögenswerte und Verträge aussuchen.
Share Deal: Einfacher, schneller, Verträge und Genehmigungen bleiben bestehen. Dafür übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit ihrer gesamten Geschichte, also Steuerprüfungen, Gewährleistungen und Rechtsstreitigkeiten. Eine gründliche Due Diligence und ein solider Garantiekatalog sind Pflicht.
Rechenbeispiel: Was netto bleibt
Rechenbeispiel (vereinfacht): Der Alleingesellschafter einer Wiener GmbH erzielt beim Verkauf einen Gewinn von 2.000.000 €. Die Anteile hält er privat, Anschaffungskosten vernachlässigt.
| Variante | Steuerbelastung | Netto beim Gesellschafter |
|---|---|---|
| Share Deal: Verkauf der Anteile, 27,5 % | 550.000 € | 1.450.000 € |
| Asset Deal: GmbH verkauft Betrieb, 23 % KöSt (460.000 €), Ausschüttung des Rests mit 27,5 % KESt (423.500 €) | 883.500 € | 1.116.500 € |
Der Unterschied von 333.500 € erklärt, warum Verkäufer einer GmbH fast immer auf den Share Deal drängen. Umgekehrt spart ein Käufer beim Asset Deal über die Firmenwert-Abschreibung Steuern, verteilt über 15 Jahre. Ein Kompromiss ist ein Share Deal mit Preisabschlag oder eine Kaufpreisaufteilung, die beiden Seiten nützt. Ihre eigene Rechnung: Steuerrechner Unternehmensverkauf.
Haftung
Beim Share Deal bleiben alle Verbindlichkeiten in der Gesellschaft. Der Verkäufer haftet nach dem Closing nur noch aus dem Kaufvertrag, vor allem für Garantien.
Beim Asset Deal sind die Haftungsregeln komplexer. Nach § 38 UGB übernimmt der Erwerber eines fortgeführten Unternehmens grundsätzlich die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse; eine abweichende Haftungsregel wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie im Firmenbuch eingetragen, verlautbart oder mitgeteilt wurde (§ 38 UGB). Dazu kommen die Haftung nach § 1409 ABGB für bekannte Schulden und die Haftung für bestimmte Abgaben nach § 14 BAO. Der Verkäufer bleibt für Altverbindlichkeiten zeitlich begrenzt mithaftend.
Wann welche Struktur passt
| Situation | Naheliegende Struktur |
|---|---|
| Einzelunternehmen, Inhaber über 60 | Asset Deal mit Hälftesteuersatz |
| GmbH, Gesellschafter privat beteiligt, saubere Historie | Share Deal |
| GmbH mit Altlasten (Prozesse, Steuerrisiken) | Asset Deal oder Share Deal mit Einbehalt |
| Käufer will nur einen Teil (Geschäftsbereich, Kundenstock) | Asset Deal |
| Viele Genehmigungen, schwer übertragbare Verträge | Share Deal |
| Käufer ist Finanzinvestor mit Fokus auf Steuerabschreibung | Asset Deal oder Share Deal mit Preisabschlag |
Mischformen und Gestaltungen
In der Praxis gleicht man die Interessen oft so aus:
- Kaufpreisaufteilung beim Asset Deal: Wie der Kaufpreis auf Firmenwert, Maschinen, Lager und Grundstücke verteilt wird, beeinflusst die Steuer beider Seiten. Grundstücke unterliegen eigenen Regeln; eine dokumentierte, fremdübliche Aufteilung schützt vor Diskussionen mit dem Finanzamt.
- Share Deal mit Preisabschlag: Der Verkäufer gibt einen Teil seines Steuervorteils an den Käufer weiter, der dafür auf die Firmenwert-Abschreibung verzichtet.
- Ausgliederung vor dem Verkauf: Nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte wie Immobilien oder Beteiligungen werden vor dem Share Deal herausgelöst. Das braucht Vorlauf und steuerliche Begleitung.
- Earn-out und Verkäuferdarlehen: Sie funktionieren bei beiden Strukturen und überbrücken Preisdifferenzen. Mehr dazu im Ratgeber Earn-out und Verkäuferdarlehen.
Welche Lösung passt, hängt von Rechtsform, Vermögensstruktur und Käufer ab. Bringen Sie die Struktur früh in die Verhandlung ein. Ein Käufer, der auf Basis eines Asset Deals kalkuliert hat, akzeptiert einen Wechsel zum Share Deal nicht ohne Gegenleistung.
Die Rolle der Due Diligence
Beim Share Deal prüft der Käufer die gesamte Gesellschaft, beim Asset Deal vor allem die übernommenen Vermögenswerte und Verträge. In beiden Fällen kann, was Sie offenlegen, später keinen Garantieanspruch begründen.
Fazit
Die Wahl der Struktur ist eine Preisfrage. Der Verkäufer einer GmbH spart mit dem Share Deal meist deutlich an Steuer, der Käufer gewinnt beim Asset Deal Abschreibungen und Haftungsschutz. Klären Sie die Struktur vor dem LOI, dann wird sie Teil der Verhandlung. Im Partnerkreis von unlistd rechnen Steuer- und Rechtsberater beide Varianten durch.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?
Beim Share Deal kauft der Käufer die Anteile an der Gesellschaft, die Firma selbst bleibt mit allen Verträgen, Rechten und Pflichten unverändert. Beim Asset Deal kauft er einzelne Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Kundenstock und Marke, die einzeln übertragen werden. Ein Einzelunternehmen kann nur per Asset Deal verkauft werden.
Warum wollen Käufer lieber einen Asset Deal?
Weil sie den bezahlten Firmenwert über 15 Jahre steuerlich abschreiben und die übrigen Wirtschaftsgüter neu bewerten können. Außerdem übernehmen sie nur ausgewählte Vermögenswerte und Verträge, wodurch sich Altrisiken leichter abgrenzen lassen. Ganz ausschließen lässt sich die Haftung aber nicht.
Wie hoch ist die Steuer beim Share Deal für den Verkäufer?
Hält eine natürliche Person die GmbH-Anteile im Privatvermögen, wird der Veräußerungsgewinn mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert. Begünstigungen wie Freibetrag oder Hälftesteuersatz gibt es dafür nicht. Hält eine Holding-GmbH die Anteile, gelten die Regeln der Körperschaftsteuer.
Fällt beim Asset Deal Umsatzsteuer an?
Ja, grundsätzlich. Die Veräußerung eines Betriebs ist in Österreich umsatzsteuerbar, die einzelnen Wirtschaftsgüter werden nach ihren eigenen Regeln behandelt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Käufer ist das meist ein Durchlaufposten, muss aber finanziert und im Vertrag geregelt werden.
Was passiert mit den Mitarbeitern beim Asset Deal?
Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Beim Share Deal ändert sich für die Mitarbeiter rechtlich nichts, weil der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft bleibt.
Quellen
- 01WK Wien – Nachfolge aus steuerrechtlicher Sicht (Überblick)
- 02RIS – § 76 GmbHG (Notariatsakt)
- 03JUSLINE – § 38 UGB (Unternehmensübergang)
- 04JUSLINE – § 7 GrEStG (Steuersätze Grunderwerbsteuer)
- 05RIS – § 37 EStG 1988 (Hälftesteuersatz)
- 06Forvis Mazars – Grunderwerbsteuer-Freibeträge bei Betriebsübergaben (2025)
- 07RIS – § 24 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn)
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung auf Basis der genannten Quellen (Stand 26. Oktober 2026). Für Ihre konkrete Situation stimmen wir die Details gerne mit unserem Partnerkreis aus Steuerberatung, Recht und M&A ab.
Überblick: Leitfaden Unternehmen verkaufen in Österreich · Unternehmenswert berechnen · Off-Market-Marktplatz
Weiterlesen
GmbH-Anteile verkaufen: Steuer, Notariatsakt, Ablauf
GmbH-Anteile verkaufen in Österreich: 27,5 % Steuer auf den Gewinn, Pflicht zum Notariatsakt nach § 76 GmbHG, Firmenbuch und Ablauf Schritt für Schritt.
Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung: Voraussetzungen und Rechenbeispiel
Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung nach § 37 Abs 5 EStG: Voraussetzungen (60 Jahre, 7 Jahre, Einstellung), Antrag und Rechenbeispiel mit Tarif 2026.
Was kostet ein Unternehmensverkauf? Honorare, Notar, Steuern
Was kostet ein Unternehmensverkauf in Österreich? M&A-Honorare, Notariatsakt, Steuerberatung und Steuern im Überblick, mit Rechenbeispiel, Stand 2026.
Steuerrechner
Wie viel bleibt nach Steuern?
Freibetrag, Dreijahresverteilung, Hälftesteuersatz oder 27,5 % auf GmbH-Anteile – alle Varianten im direkten Vergleich.