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KFS/BW 1 neu (2026): Was sich für KMU-Bewertungen ändert

KFS/BW 1 neu: Das Fachgutachten zur Unternehmensbewertung gilt für Aufträge ab Juli 2026. Was sich für KMU ändert: Marktwert, Planung, Ertragskraft.

Geprüft:
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Zuletzt aktualisiert:
6 Min. Lesezeit
Inhalt
  1. Was ist das KFS/BW 1?
  2. Die Änderungen im Überblick
  3. Neu: der Marktwert
  4. Übertragbare Ertragskraft
  5. Planung: erwartungstreu statt optimistisch
  6. Wann Sie ein Gutachten nach KFS/BW 1 brauchen
  7. Was Verkäufer jetzt konkret tun sollten
  8. Was gleich bleibt
  9. So läuft eine Bewertung nach KFS/BW 1 ab
  10. Bedeutung für Käufer und Banken
  11. Fazit

Das österreichische Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS/BW 1, wurde mit Beschluss vom 6. November 2025 grundlegend neu gefasst. Es ist zwingend für Bewertungen, die nach dem 30. Juni 2026 beauftragt werden; eine frühere Anwendung ist zulässig (ICON).

Wer heuer oder 2027 einen Betrieb übergibt, eine Abfindung verhandelt oder einen Gesellschafter auszahlt, bekommt ein Gutachten nach den neuen Regeln. Für KMU ändern sich vor allem der Blick auf die übertragbare Ertragskraft, die Anforderungen an die Planung und die Wertmaßstäbe.

Was ist das KFS/BW 1?

Das KFS/BW 1 ist das Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW). Es legt fest, wie Wirtschaftstreuhänder in Österreich Unternehmen bewerten. Die bisherige Fassung stammte aus 2014. Die neue Fassung wurde nach einem Entwurf mit Begutachtungsfrist bis Ende Februar 2025 (KPMG) im November 2025 beschlossen und im Dezember 2025 veröffentlicht (EY).

Für Verkäufe an fremde Dritte ist kein Gutachten vorgeschrieben, dort bestimmt der Markt den Preis. Das KFS/BW 1 prägt aber, wie Berater, Banken und Gerichte über Unternehmenswerte denken.

Die Änderungen im Überblick

Thema KFS/BW 1 (2014) KFS/BW 1 neu (2025, Anwendung ab Juli 2026) Bedeutung für KMU
Wertmaßstäbe Objektivierter Wert, subjektiver Wert, Schiedswert Objektivierter Wert, Marktwert (neu), typisierter subjektiver Wert (neu), Schiedswert; rein subjektiver Wert nicht mehr im Anwendungsbereich Gutachten muss begründen, warum welcher Maßstab gewählt wurde
Planung Plausibilisierung der Unternehmensplanung Erwartungstreue Planung als zentraler Ankerpunkt; interne und externe Plausibilität Planung muss zu Markt und Wettbewerb passen
Übertragbare Ertragskraft Ausklammerung eigentümerbezogener Überschüsse Zusätzlich Beiträge von Schlüsselpersonen, die ohne deren Mitwirkung nicht fortbestehen Inhaber- und Mitarbeiterabhängigkeit wiegt schwerer
KMU-Abgrenzung Vorwiegend über Größe Primär qualitativ (z. B. Eigentümerabhängigkeit, wenige Produkte oder Kunden), nicht über § 221 UGB Auch größere Familienbetriebe können „KMU“ im Sinne des Gutachtens sein
Multiplikatoren Plausibilisierung Für den Marktwert teils mehr als nur Plausibilisierung Marktdaten gewinnen an Gewicht
Fungibilität – Abschläge nur bei tatsächlicher Veräußerungsabsicht Relevant für Minderheitsanteile
Dokumentation Standard Höhere Begründungspflichten, Offenlegung von KI-Einsatz Gutachten werden ausführlicher

Quellen: ICON, EY, KPMG. Stand Oktober 2026.

Neu: der Marktwert

Der Marktwert ist ein objektivierter Tauschwert, der einen Verkauf unterstellt und auf dem objektivierten Wertkonzept aufbaut. Er entspricht dem Veräußerungserlös vor Veräußerungskosten. Die Reihenfolge der Methoden ist festgelegt: Vorrangig sind realisierte Preise aus zeitlicher Nähe zum Stichtag heranzuziehen; fehlen sie, kommen Diskontierungs- und Multiplikatorverfahren zum Einsatz (ICON).

Für KMU-Verkäufer rückt die Bewertung damit näher an das, was Käufer tatsächlich zahlen. Multiples, im DACH-Mittelstand etwa 4,5x bis 11x EBITDA (CT Acquisitions), gewinnen an Gewicht. Aktuelle Branchenwerte stehen im Report EBITDA-Multiples Österreich.

Daneben gibt es den typisierten subjektiven Unternehmenswert: Individuelle Faktoren eines Käufers oder Verkäufers fließen nur ein, wenn sie intersubjektiv nachvollziehbar sind. Der rein subjektive Wert, etwa der persönliche Wert des Betriebs für den Inhaber, fällt nicht mehr unter das Fachgutachten.

Übertragbare Ertragskraft

Für inhabergeführte Betriebe ist das die wichtigste Änderung. Bewertet wird nur die Ertragskraft, die auf einen neuen Eigentümer übergeht.

Bisher wurden Überschüsse ausgeklammert, die in der Person des Eigentümers begründet sind und nicht fortbestehen. Neu werden auch Beiträge von Schlüsselpersonen erfasst, wenn deren Fortbestehen ohne ihre weitere Mitwirkung nicht zu erwarten ist, typischerweise Kundenbeziehungen, Führungsqualitäten und Spezialwissen (ICON). Laut EY zählt nicht das aktuelle, unternehmerisch geprägte Ergebnis (EY).

Beispielhafte Transaktion: Ein Wiener Haustechnik-Betrieb erwirtschaftet 400.000 € EBITDA. Ein langjähriger Prokurist betreut die drei größten Hausverwaltungen persönlich und geht in zwei Jahren in Pension. Nach neuem KFS/BW 1 muss der Gutachter prüfen, welcher Teil dieser Kundenerträge nach seinem Ausscheiden voraussichtlich bleibt. Ohne Nachfolgeregelung für diese Kunden fällt der Wert niedriger aus.

Gegenmaßnahmen: Schlüsselkunden auf mehrere Ansprechpartner verteilen, Rahmenverträge schriftlich fixieren, Wissen dokumentieren, Bindungsvereinbarungen mit Schlüsselpersonen treffen.

Planung: erwartungstreu statt optimistisch

Die Planungsrechnung wird zum zentralen Ankerpunkt. Der Wirtschaftstreuhänder prüft sie formell und materiell; neu ist die Unterscheidung zwischen interner Plausibilität (passt die Planung zur eigenen Vergangenheit?) und externer Plausibilität (passt sie zu Markt- und Wettbewerbsanalyse?). Die Bewertungsplanung darf dabei bewusst von der Managementplanung abweichen (EY).

Außerdem entfällt laut Entwurf die Bindung an das bestehende Unternehmenskonzept: Erwartete strukturelle Änderungen sind zu berücksichtigen (KPMG).

Eine Planung, die das Wachstum der letzten drei Jahre einfach fortschreibt, reicht daher nicht. Sie braucht Belege wie Auftragsbestand, Preisentwicklung, Personalplanung und Marktdaten.

Wann Sie ein Gutachten nach KFS/BW 1 brauchen

Anlass Gutachten sinnvoll? Warum
Verkauf an externen Käufer Optional Der Markt bestimmt den Preis; Wertbandbreite reicht oft
Übergabe in der Familie Ja Fairness unter Geschwistern, Pflichtteil, Finanzamt
Abfindung eines Gesellschafters Ja Gesellschaftsvertrag verweist häufig auf KFS/BW 1
Streit, Scheidung, Verlassenschaft Ja Gerichte stützen sich auf das Fachgutachten
Umgründung, Wegzug, Konzernverrechnung Ja Steuerlich relevanter Wertnachweis
Bankfinanzierung einer Übernahme Je nach Bank Plausibilisierung des Kaufpreises

Für die erste Orientierung vor einem Verkauf genügt meist eine Multiple-Bandbreite. Wie die fünf wichtigsten Werttreiber zusammenwirken, zeigt der Ratgeber Was ist meine Firma wert?. Mehr zu Methoden und Ablauf finden Sie im Pillar Unternehmensbewertung.

Was Verkäufer jetzt konkret tun sollten

  1. Auftragsdatum beachten: Gutachten, die nach dem 30. Juni 2026 beauftragt werden, folgen den neuen Regeln. Ältere Gutachten müssen nicht angepasst werden.
  2. Schlüsselpersonen-Risiko senken: Das wirkt im Gutachten und in der Verhandlung.
  3. Planung belegen: Annahmen mit Marktdaten und Auftragsstand begründen.
  4. Privat und betrieblich trennen: Die Trennung der Sphären ist ein ausdrücklicher Schwerpunkt bei KMU-Bewertungen.
  5. Bandbreite kennen, bevor der Gutachter kommt: Wer seine Werttreiber versteht, kann Rückfragen fundiert beantworten.

Was gleich bleibt

Das Grundgerüst bleibt. Der objektivierte Unternehmenswert wird weiterhin mit einem Diskontierungsverfahren (Ertragswert- oder DCF-Verfahren) ermittelt und ist inhaltlich im Wesentlichen unverändert (ICON). Auch die Grundsätze für KMU entsprechen denen für große Unternehmen; der Umfang der Analysen darf aber deutlich geringer ausfallen.

Unverändert heikel bei KMU-Bewertungen sind: die Trennung von betrieblicher und privater Sphäre, die Vollständigkeit der Planung, ein angemessener Unternehmerlohn, die Lebensdauer des Unternehmens und die Eigenkapitalkosten.

So läuft eine Bewertung nach KFS/BW 1 ab

  1. Auftrag und Anlass: Der Wirtschaftstreuhänder klärt Bewertungszweck, Stichtag und Wertmaßstab und dokumentiert, warum dieser gewählt wurde.
  2. Unterlagen: Jahresabschlüsse der letzten Jahre, Planung, Verträge, Informationen zu Kunden, Mitarbeitern und Markt.
  3. Analyse der Vergangenheit: Bereinigung um Einmaleffekte und private Aufwendungen.
  4. Planungsprüfung: Formelle und materielle Plausibilität, intern und extern.
  5. Übertragbare Ertragskraft: Welche Erträge hängen am Eigentümer oder an Schlüsselpersonen?
  6. Kapitalkosten und Diskontierung: Ableitung des Zinssatzes, Berechnung des Werts.
  7. Plausibilisierung: Abgleich mit Multiples und beim Marktwert mit realisierten Preisen.
  8. Gutachten: Schriftliche Darstellung aller Annahmen und Ergebnisse.

Wie lange das dauert, hängt von Größe und Datenlage ab. Vorbereitete Unterlagen verkürzen den Prozess spürbar, und Sie brauchen sie später auch im Verkauf.

Bedeutung für Käufer und Banken

Banken, die eine Übernahme finanzieren, und Investoren, die einen Kaufpreis gegenüber Gremien begründen müssen, orientieren sich an denselben Fragen: Ist die Planung erwartungstreu? Welcher Teil der Erträge bleibt ohne den bisherigen Eigentümer? Ein Verkäufer, der diese Fragen vorab beantwortet, verkürzt die Prüfung und stärkt seine Preisposition.

Fazit

Das neue KFS/BW 1 macht KMU-Bewertungen marktnäher und strenger. Realisierte Preise und Multiples zählen mehr, nicht übertragbare Ertragskraft wird konsequenter abgezogen. Verkäufer sollten Abhängigkeiten früh abbauen und die Planung belegen. Eine erste Wertbandbreite liefert der Rechner von unlistd in wenigen Minuten.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt das neue KFS/BW 1?

Das neu gefasste Fachgutachten wurde am 6. November 2025 beschlossen. Es ist zwingend für Bewertungen anzuwenden, deren Auftrag nach dem 30. Juni 2026 angenommen wird. Eine frühere Anwendung ist zulässig, muss aber offengelegt werden; bestehende Gutachten müssen nicht angepasst werden.

Was ist der neue Marktwert im KFS/BW 1?

Der Marktwert ist ein objektivierter Tauschwert, der einen Verkauf des Unternehmens oder Anteils unterstellt. Er ist vorrangig aus realisierten Preisen nahe am Bewertungsstichtag abzuleiten; fehlen diese, werden Diskontierungs- und Multiplikatorverfahren verwendet. Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist ein Fungibilitätsrisiko zu berücksichtigen.

Was bedeutet übertragbare Ertragskraft?

Gemeint ist der Teil des Ertrags, der auch ohne den bisherigen Eigentümer weiter besteht. Neu ist, dass auch Beiträge von Schlüsselpersonen ausgeklammert werden, wenn sie ohne deren Mitwirkung voraussichtlich wegfallen, etwa Kundenbeziehungen oder Spezialwissen. Für inhabergeprägte KMU kann das den Wert senken.

Gilt das KFS/BW 1 auch in Deutschland?

Nein. KFS/BW 1 ist das Fachgutachten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und gilt für Wirtschaftstreuhänder in Österreich. Deutschland hat ein eigenes Regelwerk; für Bewertungen österreichischer Unternehmen durch heimische Wirtschaftstreuhänder ist KFS/BW 1 maßgeblich.

Brauche ich für den Firmenverkauf ein Gutachten nach KFS/BW 1?

Gesetzlich nicht. Bei Verkäufen an fremde Dritte bestimmt der Markt den Preis, eine Multiple-Bandbreite genügt oft zur Orientierung. Ein Gutachten ist sinnvoll bei Übergaben in der Familie, Abfindungen, Streit unter Gesellschaftern oder wenn der Preis gegenüber Finanzamt, Bank oder Gericht belegt werden muss.

Werden Bewertungen durch das neue KFS/BW 1 niedriger?

Nicht generell. Bei KMU mit starker Inhaber- oder Schlüsselpersonenabhängigkeit kann die engere Sicht auf die übertragbare Ertragskraft den Wert drücken. Gut dokumentierte, plausibel geplante Unternehmen profitieren dagegen von der höheren Transparenz.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung auf Basis der genannten Quellen (Stand 26. Oktober 2026). Für Ihre konkrete Situation stimmen wir die Details gerne mit unserem Partnerkreis aus Steuerberatung, Recht und M&A ab.

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